Kosten im Überblick

Die Beauftragung eines Anwalts sollte im Hinblick auf die Kosten sorgfältig überlegt werden.

 

Kostentransparenz

Für uns ist sehr wichtig, dass Sie sich noch vor der Beauftragung unserer Kanzlei über die voraussichtlichen Kosten eingehend informieren und mit diesen einverstanden sind.

 

Scheuen Sie sich also nicht zu fragen, was der Rechtsfall Sie kosten könnte. Den möglichen finanziellen Aufwand kann man in der Regel nur während eines ausführlichen Einzelgesprächs erörtern. Es liegt auch in unserem Interesse, dass unsere Mandanten uns nur beauftragen, wenn sie mit dem Kostenrisiko einverstanden sind.

 

Für die Bemessung der Kosten gelten folgende Leitlinien:

 

Grundsätzlich richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vergütungssätze des RVG sind Mindestsätze, die wir grundsätzlich nicht unterschreiten dürfen.

 

In besonderen Fällen vereinbaren wir auch gesonderte Honorarpauschalen bzw. eine Zeitvergütung und bei langfristigen Mandaten auch monatliche Beratungspauschalen.

 

Die Vergütungshöhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren, u. a. nach

 

  • den Leistungen des Anwalts
  • der Bedeutung des Falls
  • der Leistungsfähigkeit des Mandants
  • dem Haftungsrisiko des Anwalts

 

Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern wir von unseren Auftraggebern in der Regel einen angemessenen Vorschuss.

 

Rechtsschutzversicherung

Bei rechtsschutzversicherten Mandanten übernehmen wir gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr auch die Deckungsanfrage, die unmittelbare Abrechnung unserer Kosten gegenüber der Versicherung und die dazu erforderliche Korrespondenz.

 

Wir bitten jedoch unsere Mandanten um Verständnis dafür, dass wir vorab keine gesicherte Aussage darüber treffen können, ob die Rechtsschutzversicherung tatsächlich für Ihren Rechtsfall eintreten wird oder nicht. Aber es liegt selbstverständlich auch in unserem Interesse, dass die Rechtschutzversicherung Ihren Fall deckt.

 

Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können die Rechtsanwaltskosten auch durch die Staatskasse finanziert werden (z. B. Prozesskostenhilfe). Hierüber beraten wir Sie ausführlich.

 

Kostenerstattungsansprüche

Ihre verauslagten Kosten können Sie unter Umständen auch wieder erstattet bekommen, beispielsweise von einem Prozessgegner, wenn Sie obsiegt haben, oder vom Staat, wenn Sie am Ende eines Strafprozess freigesprochen worden sind. Auch hierüber informieren wir Sie ausführlich.

 

Allerdings besteht meistens auch eine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Gegner eines Rechtsstreits, wenn man den Prozess verliert, selbst wenn man zuvor Prozesskostenhilfe bekommen hat. Über das Prozesskostenrisiko informieren wir Sie daher auch ausführlich.

 

Eine Besonderheit besteht hingegen in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten 1. Instanz. Kostenerstattungsansprüche sind hier nicht vorgesehen (§ 12a ArbGG). Gerade für prozesskostenhilfeberechtigte Arbeitnehmer, die gegen den Arbeitgeber klagen wollen,  ist das ein klarer Vorteil, da das Prozesskostenrisiko für sie bei Null liegt.